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§ 61 PA-PFA-AV

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61 heute01.09.2016 BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 301/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PA-PFA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zeugnis

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene PA-Ausbildung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 9 auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 28, ist entsprechend einzutragen.
  4. Absatz 4,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.
  5. Absatz 5,Das Zeugnis ist den Absolventen/-innen durch den/die Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
  6. Absatz 6,Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form
    1. Ziffer eins
      vom/ von der Direktor/in bzw. Leiter/in oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule bzw. des Lehrgangs vom Rechtsträger oder
    3. Ziffer 3
      im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20009672

Dokumentnummer

NOR40187393