Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
PFA-Diplom
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene PFA-Ausbildung ist ein PFA-Diplom gemäß dem Muster der Anlage 10 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung des PFA-Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
(3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung gemäß § 43 ist entsprechend einzutragen.Die Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 43, ist entsprechend einzutragen.
(4)Absatz 4,Das PFA-Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.
(5)Absatz 5,Das PFA-Diplom ist dem/der Absolventen/-in durch den/die Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des PFA-Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
(6)Absatz 6,Das PFA-Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form
vom/von der Direktor/in oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187394