Rechtstracker.at

§ 62 PA-PFA-AV

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62 heute01.09.2016 BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 301/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PA-PFA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

PFA-Diplom

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene PFA-Ausbildung ist ein PFA-Diplom gemäß dem Muster der Anlage 10 auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung des PFA-Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 43, ist entsprechend einzutragen.
  4. Absatz 4,Das PFA-Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.
  5. Absatz 5,Das PFA-Diplom ist dem/der Absolventen/-in durch den/die Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des PFA-Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
  6. Absatz 6,Das PFA-Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form
    1. Ziffer eins
      vom/von der Direktor/in oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
    3. Ziffer 3
      im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20009672

Dokumentnummer

NOR40187394