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§ 14 VermV 2016

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 307/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.12.2016 BGBl. II Nr. 307/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 307/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermV 2016

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform verfasst werden, sind die Paragraphen 8 bis 11 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Anstelle der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes nach der Vermessung (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit Angabe der Flächenausmaße der Grundstücke und der Einlagezahlen,
    2. Ziffer 2
      das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes vor der Vermessung, die durch das Verfahren geändert (Teilungen am Umfang) oder gelöscht werden, und
    3. Ziffer 3
      eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.
  3. Absatz 3,Das Verzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, ist dem Plan als gesonderte Beilage anzuschließen.
  4. Absatz 4,Die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe inklusive der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand) und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sowie das Verzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.

Im RIS seit

11.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20009675

Dokumentnummer

NOR40187497