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§ 15 VermV 2016

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 307/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.12.2016 BGBl. II Nr. 307/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 307/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermV 2016

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Sonderbestimmungen für Pläne in Gebieten mit Bodenbewegungen

Paragraph 15,

Bei Plänen gemäß Paragraph 32 a, VermG sind die Paragraphen 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Zur Sicherstellung der Nachbarschaftsbeziehung der Grundstücke ist zusätzlich eine ausreichende Anzahl an Grenzpunkten und sonstigen Punkten der umliegenden Grundstücke einzubeziehen, deren Kennzeichnung seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.
  2. Ziffer 2
    Befinden sich unter den vier nächstgelegenen Festpunkten solche mit dem Punkthinweis „R“ gemäß Paragraph eins, Ziffer 16, Litera a, oder Festpunkte mit vermuteter Bodenbewegung, so sind mindestens zwei davon als Kontrollpunkte zur Dokumentation der Bodenbewegung mitzumessen. In diesem Fall ist für den Anschluss an das Festpunktfeld gemäß Paragraph 3, das Vermessungsgebiet so weit auszudehnen, bis die erforderliche Anzahl stabiler Festpunkte gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a, erreicht ist.
  3. Ziffer 3
    Zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, sind die ETRS89-Koordinaten für alle mit satellitengestützten Verfahren gemessenen Fest-, Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte anzugeben.
  4. Ziffer 4
    Eine Gegenüberstellung der Koordinaten der Grenzpunkte und sonstigen Punkte des Katasterstandes zu den aktuell bestimmten Koordinaten der Grenzpunkte und sonstigen Punkte in der Natur ist jeweils im geodätischen Bezugssystem MGI anzuschließen.
  5. Ziffer 5
    Die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in die die neu entstehenden Grenzen einzupassen sind.
  6. Ziffer 6
    Eine weitere zeichnerische Darstellung hat den Stand in der Natur und die der aktuellen Vermessung entsprechenden Angaben im System der Landesvermessung zu enthalten.

Schlagworte

Festpunkt, Messpunkt, Grenzpunkt

Im RIS seit

11.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20009675

Dokumentnummer

NOR40187498