Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermessungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
Sonderbestimmungen für Anbringen mit strukturierten Dokumenten
§ 15a.Paragraph 15 a,
Für die Erstellung und Einbringung von strukturierten Dokumenten sind die §§ 8, 13 und 14 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Für die Erstellung und Einbringung von strukturierten Dokumenten sind die Paragraphen 8, 13 und 14 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
In der Gegenüberstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und in der Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7 ist zusätzlich für jedes Grundstück der Anmerkungsgrund gemäß § 1 Z 24 anzuführen.In der Gegenüberstellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und in der Flächenberichtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ist zusätzlich für jedes Grundstück der Anmerkungsgrund gemäß Paragraph eins, Ziffer 24, anzuführen.
Im Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist für jeden Punkt der Punkttyp gemäß § 1 Z 25 anzuführen.Im Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, ist für jeden Punkt der Punkttyp gemäß Paragraph eins, Ziffer 25, anzuführen.
Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan zu erstellen. Abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 hat dieser Plan im Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 nur jene Angaben für die Grenzpunkte und die sonstigen Punkte zu enthalten, die sich auf die Katastralgemeinde inklusive der Grenzpunkte und der sonstigen Punkte an der Katastralgemeindegrenze beziehen.Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan zu erstellen. Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, hat dieser Plan im Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, nur jene Angaben für die Grenzpunkte und die sonstigen Punkte zu enthalten, die sich auf die Katastralgemeinde inklusive der Grenzpunkte und der sonstigen Punkte an der Katastralgemeindegrenze beziehen.
Die Vorlage des Koordinatenverzeichnisses als eigene Beilage gemäß § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 20 entfällt.Die Vorlage des Koordinatenverzeichnisses als eigene Beilage gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 20, entfällt.
Bei Eingaben an die Vermessungsbehörde nach dieser Sonderbestimmung müssen folgende Urkunden, sofern sie für den jeweiligen Geschäftsfall relevant sind, als strukturierte Dokumente übermittelt werden:
der Antrag, gegebenenfalls mit Verweis auf die Bevollmächtigung
die Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 VermGdie Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, VermG
die Mitteilung zur Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7die Mitteilung zur Flächenberichtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 7
weitere Dokumente der Agrarbehörden gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 3.weitere Dokumente der Agrarbehörden gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207283