Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 319/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.12.2016 BGBl. II Nr. 319/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 319/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,).

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt der theoretischen Grundlagen sowie aus einer Teilprüfung über den Inhalt der Job Rotation, sofern im Ausbildungsplan nichts anderes festgelegt ist.
  2. Absatz 2,Eine Teilprüfung über die Inhalte der theoretischen Grundlagen kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden. In den Fächern „Menschen mit Behinderungen“ und „Compliance“ sind keine Teilprüfungen abzulegen.
  3. Absatz 3,Die im Rahmen des Bildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes absolvierten Teilprüfungen sind einer Teilprüfung gemäß Absatz 2, gleichwertig, sofern sie in jenen Fächern abgelegt werden, die in Paragraph 10, genannt werden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Job Rotation wird ebenfalls in Form einer Teilprüfung der Grundausbildung abgeschlossen. Bestandteile dieser Teilprüfung sind die vom Bediensteten nach Beendigung der Job Rotation zu verfassende schriftliche Hausarbeit (50% Gewichtung), der nach jeder Zuteilung zu verfassende Erfahrungsbericht des Bediensteten (insgesamt 20% Gewichtung) sowie der Beurteilungsbogen des Abteilungsleiters der jeweiligen zugeteilten Abteilung (insgesamt 30% Gewichtung). Diese Teilprüfung ist von einem Prüfungssenat zu beurteilen.
  5. Absatz 5,Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch den Ausbildungsleiter. Voraussetzung für die Zulassung ist die Absolvierung der theoretischen Grundlagen und für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 zusätzlich die Absolvierung der Job Rotation.
  6. Absatz 6,Für die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung müssen Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 alle Teilprüfungen bestanden und die Job Rotation positiv absolviert haben. Bedienstete der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen müssen alle Teilprüfungen bestanden haben. Die Beurteilung über das Bestehen der Teilprüfungen und die positive Absolvierung der Job Rotation obliegt der Dienstprüfungskommission.
  7. Absatz 7,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach der theoretischen Grundlagen oder im Hinblick auf die Job Rotation als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Die praktischen Verwendungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sind kurz zu beschreiben.
  8. Absatz 8,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20009683

Dokumentnummer

NOR40187616