Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 319/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.12.2016 BGBl. II Nr. 319/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 319/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,).

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß Paragraph 12, Absatz 4, tätig werden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  4. Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20009683

Dokumentnummer

NOR40187615