Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 319/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.12.2016 BGBl. II Nr. 319/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 319/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,).

Text

Inhalte der theoretischen Grundlagen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Rechtskundige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 92 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und europäische Gerichtsbarkeit oder

Der Entstehungsprozess von Gesetzen

20

Der öffentliche Dienst

20

Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich

14

Der Bund als Träger von Privatrechten – Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Wirtschaftspolitik: Ökonomische Entscheidungsfindung

20

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

92

  1. Absatz 2,Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 92 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Der öffentliche Dienst

20

Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich

14

Der Bund als Träger von Privatrechten – Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Wirtschaftspolitik: Ökonomische Entscheidungsfindung

20

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

92

  1. Absatz 3,Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 124 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Einführung in das AVG-Verfahren

20

Grundlagen des Unionsrechts

16

Der öffentliche Dienst

20

Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich

16

Parlamentarische Praxis und öffentliche Verwaltung

14

Der Bund als Träger von Privatrechten – Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

124

  1. Absatz 4,Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 121 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Der öffentliche Dienst

14

Der innerministerielle Kommunikationsprozess oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Englisch für Sekretariatskräfte

20

ECDL – Europäischer Computerführerschein

49

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

121

  1. Absatz 5,Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5, v4, haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 52 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Der öffentliche Dienst

14

Der innerministerielle Kommunikationsprozess oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

52

  1. Absatz 6,Angehörige des Baudienstes in nachgeordneten Dienststellen haben eine theoretische Ausbildung in den nachfolgend angeführten Fächern in der jeweils angegebenen Mindeststundenanzahl zu absolvieren:

  1. Ziffer eins
    in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1:

 

Mindeststunden

Der öffentliche Dienst

20

Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich

14

Der Bund als Träger von Privatrechten – Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Bauwesen (einschließlich Ziviltechnikerwesen)

30

Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung

10

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

92

  1. Ziffer 2
    in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Der öffentliche Dienst

20

Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich

16

Parlamentarische Praxis und öffentliche Verwaltung

14

Der Bund als Träger von Privatrechten – Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Bauwesen

30

Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung

10

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

128

  1. Ziffer 3
    in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3:

 

Mindeststunden

Der öffentliche Dienst

14

Der innerministerielle Kommunikationsprozess oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

ECDL – Europäischer Computerführerschein

49

Bauwesen

30

Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung

10

Menschen mit Behinderungen

2

Compliance

2

Gesamt

121

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20009683

Dokumentnummer

NOR40187614