Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 319/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.12.2016 BGBl. II Nr. 319/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 319/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,).

Text

Theoretische Grundlagen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die theoretischen Grundlagen der Grundausbildung dienen dem vertiefenden Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienst erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Hat ein Bediensteter weniger als zwei Drittel der erforderlichen Stundenanzahl in einem Prüfungsfach absolviert, kann der Ausbildungsleiter den Bediensteten einer Nachschulung zuweisen.
  3. Absatz 3,Als theoretische Ausbildung sind im Ausbildungsplan die theoretischen Grundlagen zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß Paragraph 10, festzulegen.
  4. Absatz 4,Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche theoretische Ausbildungs-inhalte festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1,
    2. Ziffer 2
      Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1,
    3. Ziffer 3
      Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2,
    4. Ziffer 4
      Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3,
    5. Ziffer 5
      Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5, v4.
  5. Absatz 5,Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Besoldungsgruppe

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20009683

Dokumentnummer

NOR40187613