Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,).
Text
Theoretische Grundlagen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die theoretischen Grundlagen der Grundausbildung dienen dem vertiefenden Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienst erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Hat ein Bediensteter weniger als zwei Drittel der erforderlichen Stundenanzahl in einem Prüfungsfach absolviert, kann der Ausbildungsleiter den Bediensteten einer Nachschulung zuweisen.
(3)Absatz 3,Als theoretische Ausbildung sind im Ausbildungsplan die theoretischen Grundlagen zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 10 festzulegen.Als theoretische Ausbildung sind im Ausbildungsplan die theoretischen Grundlagen zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß Paragraph 10, festzulegen.
(4)Absatz 4,Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche theoretische Ausbildungs-inhalte festgelegt:
Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1,
Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1,
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2,
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3,
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5, v4.
(5)Absatz 5,Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Besoldungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Dokumentnummer
NOR40187613