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§ 8

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 319/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.12.2016 BGBl. II Nr. 319/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 319/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,).

Text

Job Rotation

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Job Rotation stellt den Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 dar.
  2. Absatz 2,Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung höchstens dreimalig für einen Zeitraum von jeweils mindestens drei Monaten einer anderen Organisationseinheit des Ressorts oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Ausbildung zuzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Zuteilung soll zu drei verschiedenen Organisationseinheiten erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Abteilung im selben Center, Bereich oder in derselben Sektion des Stammarbeitsplatzes mit verwandtem Aufgabengebiet;
    2. Ziffer 2
      Abteilung eines anderen Centers, Bereiches oder einer anderen Sektion mit verwandtem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz;
    3. Ziffer 3
      Abteilung mit unterschiedlichem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz, wobei jedoch ein Zusammenhang mit der Stammabteilung besteht. Im Rahmen dieser Zuteilung kann auch eine Zuteilung zu einer ausländischen Vertretungsbehörde (z. B. Ständige Vertretung Österreichs bei der EU in Brüssel) oder einer externen Einrichtung, mit der das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft eine Vereinbarung getroffen hat, erfolgen, wenn zum Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein entsprechender Bezug besteht.
  4. Absatz 4,Für die Dauer des Rotationsprogramms wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend ausgebildeter Mentor zur Seite gestellt.
  5. Absatz 5,Das Rotationsprogramm soll möglichst innerhalb eines Jahres absolviert werden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20009683

Dokumentnummer

NOR40187612