Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 332/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.201731.12.2017 BGBl. II Nr. 332/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 332/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2017

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Grünflächen und Gartenanlagen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,3225 €, für das Bewässern 0,3225 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,4606 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  2. Absatz 2,Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 10,96 € zu errechnen ist.
  3. Absatz 3,Die sich aus Absatz eins, ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20009692

Dokumentnummer

NOR40187681