Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 332/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Grünflächen und Gartenanlagen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,3225 €, für das Bewässern 0,3225 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,4606 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2)Absatz 2,Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 10,96 € zu errechnen ist.
(3)Absatz 3,Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.Die sich aus Absatz eins, ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR40187681