Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 332/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201731.12.2017 BGBl. II Nr. 332/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 332/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2017

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 229,26 €.
  2. Absatz 2,Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 91,69 € monatlich je Kessel.
  3. Absatz 3,Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 97,06 € monatlich je Kessel.
  4. Absatz 4,Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 238,59 € monatlich je Kessel.
  5. Absatz 5,Für Kleinkessel bis 60 kw beträgt der Grundlohn gemäß Absatz eins, 43,19 € monatlich je angefangene zwölf Kilowatt.
  6. Absatz 6,Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge.
  7. Absatz 7,Steht dem/der Betreuer/in einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage).
  8. Absatz 8,Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 218,24 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 62,49 € monatlich.
  9. Absatz 9,Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt - abweichend von Absatz 8, - Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 11,38 €.
  10. Absatz 10,Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen- und Pumpstationen usw.) sowie allfällige Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 11,38 €.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Duschanlage, Zwischenstation, Betreuerin

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20009692

Dokumentnummer

NOR40187682