Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 332/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 229,26 €.
(2)Absatz 2,Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 91,69 € monatlich je Kessel.
(3)Absatz 3,Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 97,06 € monatlich je Kessel.
(4)Absatz 4,Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 238,59 € monatlich je Kessel.
(5)Absatz 5,Für Kleinkessel bis 60 kw beträgt der Grundlohn gemäß Abs. 1 43,19 € monatlich je angefangene zwölf Kilowatt.Für Kleinkessel bis 60 kw beträgt der Grundlohn gemäß Absatz eins, 43,19 € monatlich je angefangene zwölf Kilowatt.
(6)Absatz 6,Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge.
(7)Absatz 7,Steht dem/der Betreuer/in einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage).
(8)Absatz 8,Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 218,24 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 62,49 € monatlich.
(9)Absatz 9,Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt - abweichend von Abs. 8 - Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 11,38 €.Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt - abweichend von Absatz 8, - Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 11,38 €.
(10)Absatz 10,Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen- und Pumpstationen usw.) sowie allfällige Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 11,38 €.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Duschanlage, Zwischenstation, Betreuerin
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR40187682