Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsmodule
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.
(2)Absatz 2,Die einzelnen Module können in Seminarform, als Einzelunterricht, als e-learning-System oder als Training bzw. praktische Verwendung am Arbeitsplatz angeboten werden. Weiters können Projektarbeiten und Phasen des Selbststudiums vorgesehen sein.
(3)Absatz 3,Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen heranzuziehen. Diese sind von der/dem Ausbildungsleiter/in im Einvernehmen mit den, den Lehrbeauftragten dienstvorgesetzten, Sektionsleiter/innen oder den im Rahmen der Organisationsstrukturen höchsten Dienstvorgesetzten zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187737