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§ 4

Fassungen
ab 19.11.2016 — BGBl. II Nr. 338/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute19.11.2016 BGBl. II Nr. 338/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.11.2016BGBl. II Nr. 338/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsmodule

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.
  2. Absatz 2,Die einzelnen Module können in Seminarform, als Einzelunterricht, als e-learning-System oder als Training bzw. praktische Verwendung am Arbeitsplatz angeboten werden. Weiters können Projektarbeiten und Phasen des Selbststudiums vorgesehen sein.
  3. Absatz 3,Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen heranzuziehen. Diese sind von der/dem Ausbildungsleiter/in im Einvernehmen mit den, den Lehrbeauftragten dienstvorgesetzten, Sektionsleiter/innen oder den im Rahmen der Organisationsstrukturen höchsten Dienstvorgesetzten zu bestimmen.

Im RIS seit

22.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20009696

Dokumentnummer

NOR40187737