Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsgang und Ausbildungsplan
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildende/n einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der Aufbau und Verlauf der Grundausbildung enthält. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte und die/der Auszubildende einzubeziehen. Grundlage dafür ist die konkrete Verwendung und der Arbeitsplatz der/des Bediensteten. Die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten oder des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Es ist die Dauer und der Prüfungsmodus der einzelnen Module festzulegen. Absolvierte Ausbildungen sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen.
(3)Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist.Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. Paragraph 138, BDG 1979, Paragraph 66, VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist.
(4)Absatz 4,Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.
(5)Absatz 5,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung gilt als Dienst.
(6)Absatz 6,Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit einer Stellungnahme für die Evaluierung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Evaluierungsbögen aufzulegen bzw. Befragungen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187738