Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 19.11.2016 — BGBl. II Nr. 338/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute19.11.2016 BGBl. II Nr. 338/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.11.2016BGBl. II Nr. 338/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsgang und Ausbildungsplan

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildende/n einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der Aufbau und Verlauf der Grundausbildung enthält. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte und die/der Auszubildende einzubeziehen. Grundlage dafür ist die konkrete Verwendung und der Arbeitsplatz der/des Bediensteten. Die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten oder des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Es ist die Dauer und der Prüfungsmodus der einzelnen Module festzulegen. Absolvierte Ausbildungen sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. Paragraph 138, BDG 1979, Paragraph 66, VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist.
  4. Absatz 4,Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.
  5. Absatz 5,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung gilt als Dienst.
  6. Absatz 6,Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit einer Stellungnahme für die Evaluierung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Evaluierungsbögen aufzulegen bzw. Befragungen durchzuführen.

Im RIS seit

22.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20009696

Dokumentnummer

NOR40187738