Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 19.11.2016 — BGBl. II Nr. 338/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute19.11.2016 BGBl. II Nr. 338/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.11.2016BGBl. II Nr. 338/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt, die der Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind, dient, aber kein Prüfungsfach bildet,
    2. Ziffer 2
      einer allgemeinen theoretischen Ausbildung, welche inklusive der dazugehörenden Prüfungen, im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms des Bundeskanzleramtes in Form der von der Verwaltungsakademie angebotenen Lehrgangsmodule erfolgt,
    3. Ziffer 3
      einer ressortspezifischen theoretischen Ausbildung und
    4. Ziffer 4
      einer praktischen Verwendung gem. Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung eine mindestens fünf Monate dauernde praktische Verwendung der Bediensteten an ihren Arbeitsplätzen und, wo organisatorisch möglich, eine mindestens zwei Monate dauernde praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Dies ist im Ausbildungsplan festzuhalten.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema und Umfang von den Ressortprüfern/innen im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Projektarbeiten sind den Ressortprüfern/innen zur Beurteilung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die gesamte theoretische Grundausbildung gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:
    1. für
      die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1......................................28 Tage,
    2. für
      die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2.......................................22 Tage,
    3. für
      die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3, h1.................................12 Tage,
    4. für
      die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5, D, E, v4, h2, h3...............8 Tage.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

22.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20009696

Dokumentnummer

NOR40187739