Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Module gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes – Grundausbildung der Verwaltungsakademie (VAB) im folgenden Ausmaß zu wählenDie Module gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes – Grundausbildung der Verwaltungsakademie (VAB) im folgenden Ausmaß zu wählen
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A / A1 und v1 haben neun Module zu absolvieren,
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen B / A2 und v2 haben sieben Module zu absolvieren,
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C / A3, v3 und h1 haben sechs Module zu absolvieren,
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D / A4, E /A5, v4, h2 und h3 haben vier Module zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Das Einführungsmodul „Staat – Bundesverwaltung – Gesellschaft“ ist für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen verpflichtend, wenn organisatorisch möglich, als erstes Modul zu absolvieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187740