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§ 2 ZIS-AbfrageV

Fassungen
22.11.2016 bis 21.02.2019 — BGBl. II Nr. 339/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 222.11.201621.02.2019 BGBl. II Nr. 339/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.11.2016BGBl. II Nr. 339/2016

Außerkrafttretensdatum

21.02.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019

Abkürzung

ZIS-AbfrageV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Abfrage- und Zugangsberechtigung zum ZIS-Abfrage-Portal

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Antragstellungen auf Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten haben über ein ZIS-Abfrage-Portal der RTR-GmbH zu erfolgen und sind ab dem Zeitpunkt, in dem die RTR-GmbH dieses Portal zur Nutzung freischaltet, spätestens aber ab dem 1. Jänner 2017 zulässig. Die RTR-GmbH hat die Freischaltung des Portals öffentlich bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dem ZIS-Abfrage-Portal gemäß Absatz eins, ist ausschließlich Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2 und 17 TKG 2003 vorbehalten (Abfrageberechtigte). Die Erteilung der Abfrageberechtigung ist schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen.
  3. Absatz 3,Abfrageberechtigte haben die Erteilung von Zugängen zum ZIS-Abfrage-Portal für jede Person, die für sie Daten abfragen soll (Zugangsberechtigte), schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen. Die Bevollmächtigung zur Datenabfrage ist der RTR-GmbH nachzuweisen. Abfrageberechtigte haben ihre Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz auf jeden ihrer Zugangsberechtigten zu überbinden.
  4. Absatz 4,Abfrageberechtigte haben die für sie jeweils bestehenden Zugangsberechtigungen auf aktuellem Stand zu halten und jeden Widerruf von erteilten Bevollmächtigungen zur Datenabfrage der RTR-GmbH für jeden betroffenen Zugangsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Die RTR-GmbH hat den Zugang des betroffenen Zugangsberechtigten zum ZIS-Abfrage-Portal unverzüglich nach Eingang des Widerrufs zu sperren.

Schlagworte

Abfrageberechtigung

Im RIS seit

22.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009697

Dokumentnummer

NOR40187748