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Art. 10

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 10

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Terrorismusbekämpfung unter voller Beachtung des Rechts, einschließlich der Charta der Vereinten Nationen, der Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts. In diesem Rahmen und im Einklang mit der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und mit der Gemeinsamen Erklärung der EU und des ASEAN vom 28. Januar 2003 zur Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus zu verstärken.

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbesondere

  1. Litera a
    im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und durch Maßnahmen zur Ratifizierung und vollständigen Umsetzung der internationalen Übereinkünfte und Instrumente über die Bekämpfung und Prävention von Terrorismus,
  2. Litera b
    durch Aufnahme regelmäßiger Konsultationen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Prävention von Terrorismus im Gemischten Ausschuss,
  3. Litera c
    durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht, sowie, vorbehaltlich der Programme und Instrumente der Vertragsparteien, durch Unterstützung von Qualifizierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Bekämpfung und Prävention von Terrorismus,
  4. Litera d
    durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus und der Anstiftung zu terroristischen Handlungen, unter anderem im technischen Bereich und im Bereich Ausbildung, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,
  5. Litera e
    durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und den entsprechenden rechtlichen Rahmen und durch Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen,
  6. Litera f
    durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus,
  7. Litera g
    durch Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187768