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Art. 9

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 9

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einschließlich ihrer übermäßigen Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung, weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen, bekräftigen aber gleichzeitig das legitime Recht der Vertragsparteien, Kleinwaffen und leichte Waffen für die Zwecke ihrer Selbstverteidigung und Sicherheit herzustellen, einzuführen und zu besitzen. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien an den einschlägigen Inhalt der Resolutionen 64/50 und 64/51 der Generalversammlung der Vereinten Nationen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Zusagen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls einen Dialog aufzunehmen, um Meinungen und Informationen auszutauschen und ein gemeinsames Verständnis der Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen zu entwickeln und ihre Fähigkeit zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung dieses Handels zu stärken.

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187767