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Art. 8

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

TITEL römisch drei
FRIEDEN UND SICHERHEIT

ARTIKEL 8

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungs-waffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt, bekräftigen aber gleichzeitig das legitime Recht der Vertragsparteien, biologische, chemische und nukleare Technologien und damit zusammen-hängendes Material für friedliche Zwecke im Einklang mit den Übereinkünften, zu deren Vertrags-parteien sie gehören, zu erforschen, zu entwickeln, zu nutzen, zu transferieren und damit zu handeln. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre jeweiligen bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und die für die Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element des Abkommens ist.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie
    1. Litera a
      Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und ihre jeweiligen Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen;
    2. Litera b
      unter gebührender Berücksichtigung der Kapazitäten jeder Vertragspartei ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das im Einklang mit der Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst, ohne normale und legale Ein- und Ausfuhrgeschäfte und Finanztransaktionen zu beeinträchtigen. Dies kann die Leistung von Hilfe umfassen, einschließlichQualifizierungsmaßnahmen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog zu führen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

Schlagworte

Abrüstungsübereinkunft, Einfuhrgeschäft

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187766