Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 28

Bildung und Ausbildung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit in Bildung und Ausbildung zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, und vereinbaren, Bildungsmöglichkeiten in in der EU und in Vietnam stärker ins Bewusstsein zu rufen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren Hochschulen und Fachagenturen, zur Förderung des Austausches von Informationen, Know-how, Studierenden, Fachleuten und technischen Ressourcen und zur Nutzung der von den Programmen der Union in Südostasien in den Bereichen Bildung und Ausbildung gebotenen Möglichkeiten und der Erfahrung beider Vertragsparteien in diesem Bereich.
  3. Absatz 3,Beide Seiten vereinbaren außerdem, die Durchführung von einschlägigen Hochschulprogrammen wie Erasmus Mundus und Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher zu fördern und die Zusammenarbeit von Bildungseinrichtungen in der Europäischen Union und Vietnam bei gemeinsamen Studiengängen und Forschungsprogrammen zu unterstützen, um die Zusammenarbeit und die Mobilität im Hochschulbereich zu fördern.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien kommen ferner überein, einen Dialog über Fragen von beiderseitigem Interesse hinsichtlich der Modernisierung des Hochschulwesens und der technischen und Berufsausbildung aufzunehmen, der insbesondere Maßnahmen der technischen Hilfe unter anderem zur Verbesserung des Qualifikationsrahmens und der Qualitätssicherung umfassen könnte.

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187786