Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 29

Gesundheit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitswesen zusammenzuarbeiten, um die Gesundheitsbedingungen und die Wohlfahrtspflege zu verbessern und insbesondere das Gesundheitssystem zu stärken, einschließlich der Gesundheitsfürsorge und der Krankenversicherung.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit findet hauptsächlich auf folgenden Gebieten statt:
    1. Litera a
      Programme zur Stärkung des Gesundheitswesens, einschließlich der Verbesserung der Gesundheitssysteme, Gesundheitsdienste und Gesundheitsbedingungen sowie der Wohlfahrtspflege,
    2. Litera b
      gemeinsame Maßnahmen zur Epidemiologie, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Früherkennung und Bekämpfung von Epidemien wie Vogelgrippe und Influenzapandemien sowie anderen wichtigen übertragbaren Krankheiten,
    3. Litera c
      internationale Übereinkünfte im Gesundheitsbereich, insbesondere das Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums und die Internationalen Gesundheitsvorschriften,
    4. Litera d
      Normen für Lebensmittelsicherheit, einschließlich eines automatischen Kontrollnetzes für Lebensmitteleinfuhren im Rahmen des Artikels 14,
    5. Litera e
      Informations- und Erfahrungsaustausch über Politik und Regelungen für Arzneimittel und medizinische Ausrüstung, nach Vereinbarung der Vertragsparteien,
    6. Litera f
      Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren sowie Überwachung und Behandlung dieser Krankheiten.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der weiteren Modernisierung des Gesundheitswesens an und kommen überein, Qualifizierung und technische Hilfe im Gesundheitswesen zu verstärken.

Schlagworte

Informationsaustausch

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187787