Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
ARTIKEL 3
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen, einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Agenturen und Organisationen, des Dialogs zwischen dem ASEAN und der EU, des ASEAN-Regionalforums (ARF), des Asien-Europa-Treffens (ASEM) und der Welthandelsorganisation (WTO).
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf diesen Gebieten die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Wissenschaftlern, nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmen und Medien durch Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und anderen damit zusammenhängenden Aktionen zu fördern, sofern diese Zusammenarbeit auf gegenseitigem Einvernehmen beruht.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40187761