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Art. 4

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 4

Bilaterale und regionale Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen kommen die Vertragsparteien überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider Handlungsebenen durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusammenarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert erhalten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden sowie gleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten, an denen die Union und der ASEAN beteiligt sind. Die Zusammenarbeit kann gegebenenfalls Unterstützung für die Integration und Gemeinschaftsbildung im ASEAN umfassen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien können gegebenenfalls beschließen, Kooperationsmaßnahmen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit dem Abkommen nach ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Mit dieser Zusammenarbeit kann insbesondere die Umsetzung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen Vietnams unterstützt werden, und sie kann Qualifizierungsmaßnahmen wie die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Austausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien im Einklang mit den Entwicklungshilfestrategien der Geber vereinbarte Maßnahmen umfassen.

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187762