Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

TITEL römisch zwei
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 5

Allgemeine Grundsätze

  1. Absatz eins,Die zentralen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit sind die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele sowie die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die Integration in die Weltwirtschaft. Die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigen die Strategien und Programme Vietnams für die sozioökonomische Entwicklung. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Entwicklungszusammenarbeit für die Bewältigung der entwicklungspolitischen Herausforderungen Vietnams von entscheidender Bedeutung ist.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, die Kooperationsmaßnahmen nach ihren Verfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187763