Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
ARTIKEL 6
Ziele der Zusammenarbeit
Die Strategien der Vertragsparteien für die Entwicklungszusammenarbeit zielen unter anderem auf
Erreichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums,
Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung,
Förderung von institutionellen Reformen und Entwicklung,
Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Regenerierung der Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen,
Verhinderung und Bewältigung der Folgen des Klimawandels,
Unterstützung der Politik und der Instrumente für die schrittweise Integration in die Weltwirtschaft und den Welthandel.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40187764