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Art. 34

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 34

Zusammenarbeit bei der Beseitigung von Kampfmitteln

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, bei der Beseitigung von Minen, Bomben und anderen nicht explodierten Sprengkörpern zusammenzuarbeiten und unter Berücksichtigung anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte die internationalen Verträge zu beachten, zu deren Vertragsparteien sie gehören. Die Vertragsparteien kommen daher überein, in folgender Form zusammenzuarbeiten:

  1. Litera a
    Erfahrungsaustausch und Dialog, Ausbau der Verwaltungskapazitäten und Ausbildung von Fachleuten, Forschern und Spezialisten, einschließlich Hilfe bei der Qualifizierung nach ihren internen Verfahren für die Behandlung der genannten Fragen,
  2. Litera b
    Information und Aufklärung zur Vorbeugung von Unfällen mit Bomben und Minen, Rehabilitation von Bomben- und Minenopfern und ihre Wiedereingliederung in die Gemeinschaft.

Schlagworte

Bombenopfer

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187792