Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Text
ARTIKEL 35
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, unter anderem bei der Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.
Zu diesem Zweck wird technische Hilfe geleistet.
(2)Absatz 2,Diese Zusammenarbeit kann umfassen:
Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
Stärkung von Menschenrechtsorganisationen,
Verstärkung des bestehenden Menschenrechtsdialogs,
Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40187793