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Art. 36

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 36

Reform der öffentlichen Verwaltung

Gestützt auf eine in gegenseitigen Konsultationen vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs kommen die Vertragsparteien überein, bei der Umstrukturierung ihrer öffentlichen Verwaltungen und der Steigerung ihrer Effizienz zusammenzuarbeiten, um unter anderem

  1. Litera a
    die Effizienz der Verwaltungsorganisation und die Dezentralisierung zu erhöhen;
  2. Litera b
    die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen;
  3. Litera c
    die Verwaltung der öffentlichen Finanzen und die Rechenschaftspflicht im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien zu verbessern;
  4. Litera d
    den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern;
  5. Litera e
    die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung der Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen;
  6. Litera f
    die Kapazitäten der Vollzugsmechanismen und -behörden auszubauen;
  7. Litera g
    den öffentlichen Dienst, die Behörden und die Verwaltungsverfahren zu reformieren;
  8. Litera h
    die Kapazitäten für die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auszubauen.

Schlagworte

Vollzugsbehörde

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187794