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Art. 37

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 37

Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen die Rolle und den möglichen Beitrag von Vereinigungen und nichtstaatlichen Organisationen, einschließlich der Sozialpartner, zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an.
  2. Absatz 2,Im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie sowie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Vertragspartei können organisierte Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen
    1. Litera a
      am Prozess der politischen Willensbildung mitwirken;
    2. Litera b
      über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;
    3. Litera c
      Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und bei der Qualifizierung in den entscheidenden Bereichen unterstützt werden;
    4. Litera d
      an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.

Schlagworte

Entwicklungsstrategie

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187795