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Art. 38

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 38

Kultur

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, eine breitgefächerte kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des anderen zu verbessern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Erhaltung des kulturellen Erbes unter Achtung der kulturellen Vielfalt. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung (ASEF) im Rahmen des Asien-Europa-Treffens (ASEM) weiter gemeinsam zu unterstützen. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Vertragsparteien langfristige Partnerschaften und Kooperationsmaßnahmen zwischen ihren Kultureinrichtungen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsultieren und in einschlägigen internationalen Gremien wie der UNESCO zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt sowie den Schutz des kulturellen Erbes zu fördern. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, die Ratifizierung des am 20. Oktober 2005 angenommenen UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern und die Zusammenarbeit bei seiner Umsetzung zu verstärken; Schwerpunkt ist dabei der politische Dialog zur Einbeziehung der Kultur in die nachhaltige Entwicklung und die Armutsbekämpfung, um durch Erleichterung der Entwicklung des Kulturgewerbes das Entstehen eines dynamischen Kultursektors zu fördern. Die Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen fort, weitere Staaten zur Ratifizierung dieses Übereinkommens zu bewegen.

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187796