Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Text
ARTIKEL 46
Zusammenarbeit im Steuerbereich
(1)Absatz eins,Um die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungs- und Verwaltungsrahmen zu entwickeln, treten die Vertragsparteien für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen ein und werden die Grundsätze der Transparenz und des Informationsaustauschs im Rahmen bilateraler Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Vietnam umsetzen. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihren Erfahrungsaustausch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und anderer schädlicher Steuerpraktiken zu verstärken.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verstärken, um ihre Regulierungs- und Verwaltungskapazitäten unter anderem durch Erfahrungsaustausch und technische Hilfe auszubauen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien werden die wirksame Umsetzung bilateraler Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Vietnam fördern und die Prüfung entsprechender neuer Abkommen in Zukunft unterstützen.
Schlagworte
Regulierungsrahmen, Regulierungskapazität
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40187804