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Art. 46

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 46 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 46

Zusammenarbeit im Steuerbereich

  1. Absatz eins,Um die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungs- und Verwaltungsrahmen zu entwickeln, treten die Vertragsparteien für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen ein und werden die Grundsätze der Transparenz und des Informationsaustauschs im Rahmen bilateraler Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Vietnam umsetzen. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihren Erfahrungsaustausch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und anderer schädlicher Steuerpraktiken zu verstärken.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verstärken, um ihre Regulierungs- und Verwaltungskapazitäten unter anderem durch Erfahrungsaustausch und technische Hilfe auszubauen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden die wirksame Umsetzung bilateraler Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Vietnam fördern und die Prüfung entsprechender neuer Abkommen in Zukunft unterstützen.

Schlagworte

Regulierungsrahmen, Regulierungskapazität

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187804