Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 348/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 HausbesorgergesetzDienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das vom/von der Hauseigentümer/in an den/die Hausbesorger/in für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen monatlich zu leistende Entgelt beträgt:Das vom/von der Hauseigentümer/in an den/die Hausbesorger/in für die nach den Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen monatlich zu leistende Entgelt beträgt:
für Wohnräume je Quadratmeter Nutzfläche 0,2572 €,
für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2572 €,
für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,4676 €.
(2)Absatz 2,Der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz wird mit 20% der sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.Der gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz wird mit 20% der sich aus Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.
(3)Absatz 3,Das gemäß § 10 des Hausbesorgergesetzes an den/die Hausbesorger/in oder seinen/ihrer bestellten Vertreter/in zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin in vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 4,50 €, wenn die Dienste des/der Hausbesorgers/in nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 5,-- € festgesetzt.Das gemäß Paragraph 10, des Hausbesorgergesetzes an den/die Hausbesorger/in oder seinen/ihrer bestellten Vertreter/in zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin in vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 4,50 €, wenn die Dienste des/der Hausbesorgers/in nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 5,-- € festgesetzt.
(4)Absatz 4,Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.Die sich aus Absatz eins, und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
Schlagworte
Hauseigentümerin, Hausbesorgerin, Vertreterin
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017
Dokumentnummer
NOR40187953