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Art. 5

Fassungen
ab 09.12.2016 — BGBl. III Nr. 213/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute09.12.2016 BGBl. III Nr. 213/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.12.2016BGBl. III Nr. 213/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 5

Einsatzkräfte

  1. Absatz eins,
    Die Einsatzkräfte, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Rettungsdienst gemäß der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Vertragsparteien berechtigt sind, werden für die Zwecke dieses Rahmenabkommens für die vorübergehende Ausübung dieser Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als berechtigt angesehen und sind von der Pflichtmitgliedschaft in Berufskammern der anderen Vertragspartei befreit.
  2. Absatz 2,
    Die Einsatzkräfte einer Vertragspartei, die ihre Tätigkeit im Einklang mit diesem Rahmenabkommen ausüben, haben bei einem grenzüberschreitenden Einsatz der Einsatzkräfte auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleiche berufsrechtliche Stellung wie die Einsatzkräfte dieser Vertragspartei und handeln unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einsatzkräfte den Einsatz durchführen.
  3. Absatz 3,
    Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Einsatzkräften richtet sich das medizinische Personal nach den eigenen, für die Gewährleistung der medizinischen Versorgung empfohlenen Verfahren.

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20009709

Dokumentnummer

NOR40188050