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Art. 4

Fassungen
ab 09.12.2016 — BGBl. III Nr. 213/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute09.12.2016 BGBl. III Nr. 213/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.12.2016BGBl. III Nr. 213/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 4

Kooperationsvereinbarungen

  1. Absatz eins,
    Zur Konkretisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.
  2. Absatz 2,
    Nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung und dem geltenden innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei sind zum Abschluss der Kooperationsvereinbarungen befugt:
    • Strichaufzählung
      In der Republik Österreich der Landeshauptmann des Bundeslandes Niederösterreich und der Landeshauptmann des Bundeslandes Oberösterreich,
    • Strichaufzählung
      in der Tschechischen Republik der der Hauptmann des Südböhmischen Kreises, der Hauptmann des Kreises Vysočina und der Hauptmann des Südmährischen Kreises.
  3. Absatz 3,
    Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgrund dieses Rahmenabkommens erfolgt, indem die zuständige Rettungsleitstelle einen Antrag bei der Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei auf Zusammenarbeit stellt und die zuständige Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei den Antrag akzeptiert und sie die Einsatzkräfte an den Einsatzort entsendet.
  4. Absatz 4,
    Die Kooperationsvereinbarungen regeln die Bedingungen und Verfahrensweisen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rettungsdienst insbesondere in folgenden Bereichen:
    1. Ziffer eins
      Organisation des Rettungsdienstes im Rahmen der grenzüberschreitender Zusammenarbeit;
    2. Ziffer 2
      Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
    3. Ziffer 3
      Einsatz der Rettungsfahrzeuge einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
    4. Ziffer 4
      Festlegung der geeigneten medizinischen Versorgungseinrichtung nach Artikel 1 Nummer 2. Sofern es der Gesundheitszustand des Patienten erlaubt, wird dieser, der zum Zeitpunkt des Einsatzes der Einsatzkräfte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat, in der Regel in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei transportiert;
    5. Ziffer 5
      Verfahrensweisen während des Transports des Patienten zu einer medizinischen Versorgungseinrichtung und bei seiner Aufnahme in der medizinischen Versorgungseinrichtung, so dass eine lückenlose medizinische Versorgung des Patienten ohne unnötige zeitliche Verzögerungen gewährleistet werden kann;
    6. Ziffer 6
      Kriterien zur Bewertung und Kontrolle der Qualität und der Sicherheit des Rettungsdienstes sowie Verfahrensweisen zur Dokumentation, statistischen Erfassung und Auswertung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Sinne dieses Rahmenabkommens;
    7. Ziffer 7
      Abrechnung und Vergütung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit nach Artikel 11 dieses Rahmenabkommens;
    8. Ziffer 8
      Umfang der Haftpflichtversicherung nach Artikel 12 dieses Rahmenabkommens;
    9. Ziffer 9
      Verfahren der Kommunikation zwischen den zuständigen Rettungsleitstellen der Vertragsparteien, zwischen den Rettungsleitstellen und den Einsatzkräften und zwischen den Einsatzkräften untereinander;
    10. Ziffer 10
      Regeln und Vorgehensweisen, falls es während eines Einsatzes der Einsatzkräfte zum Tod eines Patienten kommt.

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20009709

Dokumentnummer

NOR40188049