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Art. 8

Fassungen
ab 09.12.2016 — BGBl. III Nr. 213/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute09.12.2016 BGBl. III Nr. 213/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

09.12.2016BGBl. III Nr. 213/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 8

Ausrüstung der Einsatzkräfte

  1. Absatz eins,
    Die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen erforderliche Ausrüstung der Einsatzkräfte muss die festgelegten Anforderungen aus den am Stationierungsort dieser Einsatzkräfte geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.
  2. Absatz 2,
    Der grenzüberschreitende Transport von Ausrüstung der Einsatzkräfte unterliegt keinen Ein- beziehungsweise Ausfuhrverboten oder –beschränkungen und keiner Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden.

Schlagworte

Einfuhrverbot

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20009709

Dokumentnummer

NOR40188053