Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 213/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2016,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Nutzung von Luftfahrzeugen für den Rettungsdienst
Die zur Durchführung des Rettungsdienstes bestimmten Luftfahrzeuge werden für den Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen nur zur Erbringung von Hubschrauber-Rettungsdienst Leistungen (Helicopter Emergency Medical Service – HEMS) nach dem Recht der Europäischen Union verwendet.
Im Rettungsdienst eingesetzte Luftfahrzeuge, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragsparteien stationiert sind, können bei der Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überfliegen und auch auf anderen Plätzen als auf zugelassenen Flugplätzen und Flächen, die zum Landen und Starten bestimmt sind, landen und starten.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188054