Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Heimarbeitstarif
für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
H 11/2016/V/33/1
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.
Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter lit. b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter Litera b,) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.
Schlagworte
Heimarbeiterin, Auftraggeberin
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188432