Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
§ 2.Paragraph 2,
Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2017 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960. Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2017 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960.
Schlagworte
Heimarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188433