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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. III Nr. 220/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.2017 BGBl. III Nr. 220/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2016,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. III Nr. 220/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 13

UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN

Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen aus dem Hoheitsgebiet, in dem die Einnahmen getätigt wurden, frei im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen in sein Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.

Im RIS seit

19.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016

Gesetzesnummer

20009733

Dokumentnummer

NOR40188530