Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. III Nr. 220/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.01.2017 BGBl. III Nr. 220/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2016,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. III Nr. 220/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 19

ABÄNDERUNGEN

1. Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so kann sie jederzeit um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Konsultationen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren.

2. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen werden von jeder Vertragspartei gebilligt und treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien sich durch einen Austausch diplomatischer Noten darüber verständigt haben, dass die Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten gemäß ihren jeweiligen rechtlichen Verfahren erfüllt sind.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 können Abänderungen der Abschnitte römisch eins und römisch drei des Anhangs dieses Abkommens zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien durch einen Austausch diplomatischer Noten vereinbart werden.

Im RIS seit

19.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016

Gesetzesnummer

20009733

Dokumentnummer

NOR40188536