Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 220/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 24
INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel darüber informiert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen gemäß ihren jeweiligen gesetzlichen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die von den jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Willemstad in zweifacher Ausfertigung am siebten Tag des Monats März 2016 in deutscher, niederländischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung der Bestimmungen ist der englische Wortlaut maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188541