Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 415/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
7. Teil
Übungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die Meldungen gemäß § 13 bzw. die erweiterten Datenmeldungen gemäß § 14 und § 15 sowie eine auf die Übungsteilnehmer eingeschränkte Aktualisierung der Meldungen gemäß § 11 und § 12 Abs. 2 und Abs. 3 angeordnet werden.Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die Meldungen gemäß Paragraph 13, bzw. die erweiterten Datenmeldungen gemäß Paragraph 14 und Paragraph 15, sowie eine auf die Übungsteilnehmer eingeschränkte Aktualisierung der Meldungen gemäß Paragraph 11 und Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, angeordnet werden.
(2)Absatz 2,Meldungen gemäß § 13 sind unabhängig vom Eintritt eines kritischen Ereignisses jährlich für den 15. Oktober zu erstatten.Meldungen gemäß Paragraph 13, sind unabhängig vom Eintritt eines kritischen Ereignisses jährlich für den 15. Oktober zu erstatten.
(3)Absatz 3,Daten gemäß § 14 Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 jährlich für den 15. Oktober zu melden.Daten gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, G-EnLD-VO 2017 jährlich für den 15. Oktober zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188908