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§ 17 E-EnLD-VO 2017

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 415/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 415/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 415/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

8. Teil
Datenmeldungen

Durchführung der Erhebungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
    1. Ziffer eins
      Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
    2. Ziffer 2
      Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen) und der Regelzonenführer;
    3. Ziffer 3
      periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
  2. Absatz 2,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die den Bilanzgruppenkoordinatoren im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E- Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.
  3. Absatz 3,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung jener Daten gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 9 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,, die den Regelzonenführern zur Verfügung stehen, direkt von den Regelzonenführern unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.
  4. Absatz 4,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere die Bilanzgruppenkoordinatoren oder die Regelzonenführer im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen in ausreichender Qualität und Verfügbarkeit veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40188909