(3)Absatz 3,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung jener Daten gemäß § 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 9 und § 12 Abs. 2 Z 3, die den Regelzonenführern zur Verfügung stehen, direkt von den Regelzonenführern unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung jener Daten gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 9 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,, die den Regelzonenführern zur Verfügung stehen, direkt von den Regelzonenführern unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.