Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 415/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Meldepflichten
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2)Absatz 2,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
die Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenmitglieder;
die Bilanzgruppenverantwortlichen;
die öffentlichen Erzeuger;
(3)Absatz 3,Die Erhebungsinhalte gemäß § 2 bis § 12 sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in § 23 Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle treffen die Meldepflichten die örtlichen Verteilernetzbetreiber.Die Erhebungsinhalte gemäß Paragraph 2 bis Paragraph 12, sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in Paragraph 23, Absatz eins, ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle treffen die Meldepflichten die örtlichen Verteilernetzbetreiber.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188910