Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas
§ 12.Paragraph 12,
Von den Versorgern ist jede Einschränkung von vertraglichen Lieferungen unverzüglich unter Angabe insbesondere des Anteils der Einschränkung gegenüber den angemeldeten Lieferungen sowie der erwarteten Dauer und der jeweils betroffenen Einspeisepunkte und des Virtuellen Handelspunktes zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188926