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§ 16 G-EnLD-VO 2017

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 416/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 416/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 416/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

G-EnLD-VO 2017

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

9. Teil
Datenmeldungen

Durchführung der Erhebungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
    1. Ziffer eins
      Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
    2. Ziffer 2
      Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), des Marktgebietsmanagers und des Verteilergebietsmanagers;
    3. Ziffer 3
      periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
  2. Absatz 2,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer diesbezüglichen Meldepflicht an die E-Control entbunden.
  3. Absatz 3,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere die Bilanzgruppenkoordinatoren, der Marktgebietsmanager oder der Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen in ausreichender Qualität und Verfügbarkeit veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40188930