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§ 5a G-EnLD-VO 2017

Fassungen
ab 29.09.2023 — BGBl. II Nr. 291/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a heute29.09.2023 BGBl. II Nr. 291/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

29.09.2023BGBl. II Nr. 291/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

G-EnLD-VO 2017

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Langfrist-Vorschau

Paragraph 5 a,

Jeweils für die Erhebungsperiode des aktuellen Kalenderjahres und der folgenden zwei Kalenderjahre ist für den Erhebungszeitpunkt 31. Jänner von den Versorgern zu melden:

  1. Ziffer eins
    Die gesamten für die Erhebungsperiode beschafften Gasmengen für die Versorgung von Endverbraucher mit Stand 1. Jänner des Kalenderjahres.
  2. Ziffer 2
    Die Gasmengen gemäß Ziffer eins, die Nettomenge gegliedert je Kalenderjahr nach zumindest den Kategorien:
    1. Litera a
      Bilaterale Verträge mit Erdgashändlern und Erdgasproduzenten mit einer Laufzeit kleiner oder gleich einem Jahr;
    2. Litera b
      Bilaterale Verträge mit Erdgashändlern und Erdgasproduzenten mit einer Laufzeit von größer einem Jahr;
    3. Litera c
      Verträge mit Produzenten erneuerbarer Gase;
    4. Litera d
      Börsengeschäfte und börslich geclearte Over-the-Counter-Geschäfte.
  3. Ziffer 3
    Die Gasherkunft für die gemäß Ziffer 2, Litera a bis Litera c, beschafften Gasmengen auf Jahresbasis je Kalenderjahr nach folgenden Kriterien:
    1. Litera a
      Für nach Ziffer 2, Litera a bis Litera c, beschaffte Gasmengen sind die Nettomengen je Herkunftsland anzugeben. Ist bei bilateralen Verträgen dem Versorger das Herkunftsland nicht bekannt, so sind zumindest die Nettomengen der Verträge mit nationalen und mit internationalen Erdgashändlern anzugeben.
    2. Litera b
      Für nach Ziffer 2, Litera a und Litera b, beschaffte Gasmengen ist zusätzlich jeweils der prozentuelle Anteil anzugeben, der auf Verträge über die Lieferung von Flüssiggas (LNG) entfällt. Bei Verträgen über die Lieferung von Flüssiggas (LNG), bei denen das Herkunftsland nicht bekannt ist, ist ersatzweise jenes Land als Herkunftsland heranzuziehen, in dem die Regasifizierung erfolgt ist.
  4. Ziffer 4
    Die für die Beschaffung der Gasmengen je Kalenderjahr zugrunde gelegte erwartete Abgabe an Endverbraucher.

Im RIS seit

29.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40256007