Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
4. Teil
Datenmeldungen für den Fernwärmebereich
Unterjährige Erhebungen
§ 6.Paragraph 6,
Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten maximalen Netto-Heizleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh getrennt je Fernwärmenetz für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr die gesamte Wärmeabgabe als stündliche Energiemengen, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188920